Die Entgeltumwandlung ist eine Form der Altersversorgung, auf die jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat ( § 1a des Betriebsrentengesetzes -BetrAVG).
Voraussetzungen der Entgeltumwandlung
In Deutschland haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entgeltwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Jahr 2022 sind dies 282 EUR monatlich bzw. 3.384 EUR pro Jahr.
Welche Vorteile bietet die Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer?
Für viele Arbeitnehmer stellt sich oft die Frage, ob eine bAV-Entgeltumwandlung sinnvoll ist und welche Vorteile man damit hat. Die Gehaltsumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge hat für Angestellte verschiedene Vorteile, dazu gehören ua der Arbeitgeberzuschuss als auch die Einsparungen bei Steuern und Sozialabgaben in der Ansparhase.
Bei einer betrieblichen Altersversorgung zahlen Sie keine Steuern und SV-Beträge auf Ihren Eigenbeitrag. Von Ihrem Bruttolohn wird also der gewählte Gehaltsanteil, Ihr Beitrag „umgewandelt“. Daher spricht man von der Entgeltumwandlung. Mittlerweile gibt es auch einen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss für die Entgeltumwandlung.
Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung:
- Der Arbeitgeber bezuschusst mit seinem Beitrag die gesamten Kosten der Altersversorgung
- Sie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen
- Sie erhalten eine höhere monatliche Rentenleistung, als wenn Sie selbst in eine private Rentenversicherung eingezahlt hätten
- Sie haben die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Auszahlungsvarianten zu wählen
- Ihre Rentenleistungen steigen mit der Zeit
- die Rente wird lebenslang gezahlt
- Bei Tod in der Rentenphase erhalten -je nach Tarif- die Hinterbliebenen sehr lange die Rente weitergezahlt (Rentengarantiezeit)
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei einer Entgeltumwandlung?
Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine bAV-Entgeltumwandlung, steuert der Arbeitgeber mindestens 15 % auf den Eigenbeitrag dazu.
Kann der Arbeitgeberzuschuss auch höher oder kleiner sein?
Der Arbeitgeberbeitrag ist zwar gesetzlich festgelegt, aber es gibt im Gesetz auch diese Ausnahmen:
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Keine SV-Ersparnis
Wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung keine oder eine geringere SV-Ersparnis hat, braucht er auch keinen 15%igen AG-Zuschuss zahlen. Dies trifft zB auf Beschäftigte zu, die mit Ihrem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (bzw. zwischen den BBGs für Kranken- und Rentenversicherung) liegen.
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Kein Arbeitgeberzuschuss für Unterstützungskassen
Haben Sie eine Entgeltumwandlung über den Durchführungsweg der Unterstützungskasse, so gilt dafür die gesetzliche Zuschusspflicht nicht.
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Eigener Tarifvertrag
Der Arbeitgeberzuschuss nach § 1a BetrAVG ist tarifdispositiv . Dies bedeutet, in Tarifverträgen kann davon auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
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Höherer Zuschuss
Unabhängig von den obigen Punkten kann auch freiwillig oder tariflich ein höherer Zuschuss gezahlt werden. Es kann auch eine Regelung im Unternehmen getroffen werden, dass alle Beschäftigten den gleichen Zuschuss erhalten (unabhängig ob bei diesen eine SV-Ersparnis anfällt oder diese eine U-Kasse haben).
Fazit:
Nicht für jede Entgeltumwandlung gibt es einen 15%igen Arbeitgeberzuschuss.
Arbeitgeber, welche Ihren Beschäftigten ein attraktives Beschäftigungsverhältnis anbieten wollen, sind gut beraten sich bzgl. des Zuschusssystems durch einen erfahrenen bAV-Makler beraten zu lassen.
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