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Ist eine Direktversicherung sozialversicherungspflichtig?

Bei der Einrichtung einer Entgeltumwandlung kommt oft diese Frage auf: Ist eine Direktversicherung sozialversicherungspflichtig?

[wpts_spin]Bei einer ausgezahlten Direktversicherung musss ein Teil der Summe an die Krankenkasse abgeführt werden. Dabei ist es unerheblich ob Sie die Rente oder die Kapitalauszahlung wählen. Das wissen allerdings viele Arbeitnehmer nicht[/wpts_spin]

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Wie viel Geld muss ich an die Krankenkasse abgeben?

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[wpts_spin]Später sind auf die Auszahlungen der Direktversicherung in der Regel auch Steuern und Krankenversicherungsbeiträge fällig. Diese Abzüge schmälern die Auszahlungsbeträge.[/wpts_spin]

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Wer muss später Beiträge an die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) zahlen?

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Krankenversicherungspflicht besteht nur für gesetzlich versicherte Betriebsrentner. Wer privat krankenversichert ist, zahlt auf seine Entgeltumwandlung keine Beiträge an die Krankenkasse.[/wpts_spin]

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Neuer Freibetrag führt zu geringeren Abzüge bei Betriebsrenten

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[wpts_spin]Ein neues Gesetz reduziert für viele Betriebsrentner die Zahlung ihrer Krankenversicherungsprämien. Für alle Betriebs­renten gibt es nun einen monatlichen Frei­betrag von 164,50 Euro (2022). Auf die ersten 164,50 EUR ist also kein Krankenkassenbeitrag fällig. Die Grenze steigt in der Regel jedes Jahr ein wenig an.
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Für wen gilt der neuer Freibetrag nicht?

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Wie im GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zu lesen ist, gilt der neue Freibetrag von 164,50 € (2022) nicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte. Laut dem Gesetzes gilt diese neue Regelung nur für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Nicht aber für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte.
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Gibt es bei der Kapitalauszahlung auch einen Freibetrag?

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Bei einer Direktversicherung von z.B. 50.000 Euro kommen schnell einige tausend Euro zusammen. Bezahlt wird der Beitrag zur Krankenkasse 10 Jahre lang. Gerechnet wird wie folgt: Auszahlsumme geteilt durch 120 = monatliches Einkommen; nun wird der Freibetrag abgezogen; der verbleibende Betrag wird multipliziert mit dem Kranken-/Pflegebeitragssatz und ergibt so die monatliche Zahlung an die Krankenkasse.
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