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Ist die Direktversicherung Sozialversicherungsfrei?

Bei der Einrichtung einer betriebliche Altersversorgung kommt oft diese Frage auf: Ist die Direktversicherung Sozialversicherungsfrei?

[wpts_spin]Bei einer ausgezahlten Direktversicherung musss ein Teil der Summe an die Krankenkasse abgeführt werden. Dabei ist es unerheblich ob Sie die Rente oder die Kapitalauszahlung wählen. Das wissen allerdings viele Arbeitnehmer nicht[/wpts_spin]

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Was wird von der Krankenkasse abgezogen?

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[wpts_spin]Es werden im Regelfall die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Dies bedeutet: Im Alter zahlen Sie den Arbeitnehmer-, sondern auch den Arbeitgeberbeitrag.[/wpts_spin]

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Wer muss Krankenkassenbeiträge entrichten?

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Bei der Auszahlung einer Direktversicherung sind Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen von allen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Also auch Rentner, die freiwillig in der Gesetzlichen Krankenkasse sind.[/wpts_spin]

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Neuer Freibetrag führt zu geringeren Abzüge bei Betriebsrenten

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[wpts_spin]Seit 2020 wurde aus der KV-Freigrenze ein Freibetrag. Damit gilt dass für die ersten 164,50 Euro (Stand 2022) der monatlichen Bezüge aus einer betrieblichen Versorgung keine Beiträge zur Krankenkasse zu zahlen sind. Erst auf den übersteigenden Anteil sind KV-Beiträge zu zahlen. Das entlastet Betriebsrentner. Für die Pflegeversicherung bleibt es übrigens bei der alten Regel der Freigrenze. D.h. wenn die Betriebsrente größer als 164,50 EUR, also über der Freigrenze liegt, wird auf die komplette Betriebsrente die Pflegeversicherung fällig.
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Wer profitiert nicht von der Beitragsentlastung?

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Wie im GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zu lesen ist, gilt der neue Freibetrag von 164,50 € (2022) nicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte. Laut dem Gesetzes gilt diese neue Regelung nur für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Nicht aber für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte.
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Ist auf eine Kapitalauszahlung auch Krankenversicherung zu zahlen?

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Bei Kapitalzahlungen gilt die 1/120-stel Regelung. Die Auszahlung wird durch 120 geteilt. Der berechnete Betrag ist dann der Kapitalzahlung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen. Hier ist der Freibetrag entsprechend der Monatszahlung zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Sie erhalten 120.000 EUR ausgezahlt. Geteilt durch 120 ergibt 1.000 EUR. Davon wird der Freibetrag abgezogen und der Rest verbeitragt mit derzeit ca. 15,5%. Der KV-Betrag ist in diesem Beispiel ca.130 EUR und 10 Jahre lang zu zahlen.
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